AGB

Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Entwicklungsaufträgen durch das Technologie-Institut für Metall & Engineering GmbH (TIME)

Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Entwicklungsaufträgen durch das Technologie-Institut für Metall & Engineering GmbH (TIME )

 

1. Leistungsumfang


1.1 Der Umfang der geschuldeten Forschungs- und Entwicklungsleistungen wird
grundsätzlich allein durch das Angebot das TIME bestimmt (Vertragsgegenstand).
Enthält die schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers Abweichungen vom
zugrundeliegenden Angebot des TIME so gelten diese erst mit ausdrücklicher
schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
1.2 Das TIME ist berechtigt, zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber dem
Auftraggeber, Dritte, insbesondere Fachkräfte der mit dem TIME intern
kooperierenden Institute sowie Hochschullehrer im Unterverhältnis zu
beauftragen.

 

2. Zahlungen


2.1 Zahlungen sind entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan 15 Tage nach
Rechnungsdatum oder nach dem Datum der Zahlungsanforderung fällig.
Zahlungen sind ohne Abzug, unter Angabe der Rechnungssumme, frei auf das
Konto des TIME zu leisten.
2.2 Die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im
Sinne des § 273 BGB gegen die Forderungen von TIME ist nur zulässig, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2.3 Die Festlegung der Zahlungsart durch Vorkasse, per Nachnahme, Lastschrift
oder Rechnungsstellung ist dem TIME nach billigem Ermessen vorbehalten.
2.4 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von
8%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

 

3. Forschungsergebnis, Teilleistungen, Erfüllungsort


3.1 Der Auftraggeber erhält das Entwicklungsergebnis in Berichtsform,
sofern im Angebot nicht Abweichendes festgelegt ist.
3.2 Erfüllungsort für Leistungen des TIME ist Wissen.

 

4. Abnahme, Fälligkeit


4.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der ordnungsgemäß erbrachten Werkleistung
verpflichtet.
4.2 Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme der Werkleistung. Die
Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Werkleistung nicht
binnen 14 Tagen nach Erbringung als nicht vertragsmäßig rügt. Die Rüge muss
schriftlich erfolgen.
4.3 TIME steht es frei, ihre Leistungen per Briefpost oder auf elektronischem Weg
per E-Mail in Rechnung zu stellen.
4.4 Die vereinbarte Vergütung ist mit Abnahme bzw. Vollendung der Werkleistung
zur Zahlung fällig.

 

5. Rechte am Ergebnis


5.1 Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach
Abschluss des Vorhabens gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.
5.2 Der Auftraggeber erhält entsprechend der Aufgabenstellung an den entstandenen
Erfindungen und an den von dem TIME angemeldeten oder ihm erteilten
Schutzrechten ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht, soweit er TIME einen
individuell zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung
und Verteidigung der Schutzrechte sowie bei Benutzung die gesetzliche
Arbeitnehmererfindervergütung erstattet.
5.3 Auf Verlangen kann der Auftraggeber aufgrund einer gesonderten Vereinbarung
mit dem TIME anstelle des Rechts gemäß Ziff. 5.2 an den entstandenen
Erfindungen, an den angemeldeten oder erteilten Schutzrechten ein
ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag
zugrundeliegenden Anwendungszweck erwerben. TIME wird sich auch in diesem
Fall ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht vorbehalten.
5.4 Werden bei der Durchführung des Vorhabens bereits vorhandene Schutz- oder
Urheberrechte des TIME verwandt, und sind sie zur Verwertung des Forschungs-
und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig, so kann der
Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nicht ausschließliches,
entgeltliches Nutzungsrecht erwerben.

 

6. Eigentumsvorbehalt


6.1 Der Auftraggeber erwirbt Eigentum an den bereits vor Zahlung übergebenen
Gegenständen, insbesondere an Prototypen erst mit vollständiger Zahlung der
vereinbarten Vergütung. Das Eigentum des TIME darf weder verpfändet noch
sicherungsübereignet werden.
6.2 Erlischt das Eigentum des TIME an übergebenen Gegenständen vor Zahlung
durch Verbindung mit dem Eigentum des Auftraggebers, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das TIME an der einheitlichen neuen Sache entsprechend den
Wertanteilen nach Rechnungswert Miteigentümer wird.

 

7. Schlechterfüllung


7.1 Angaben zu Fertigstellungsterminen sind unverbindlich, es sei denn, es wurde ein
verbindlicher Fertigstellungstermin ausdrücklich vereinbart.
7.2 Das TIME übernimmt keine Gewähr für das tatsächliche Erreichen des
angestrebten Entwicklungszieles, sondern ausschließlich für die Anwendung
wissenschaftlicher Sorgfalt sowie der Einhaltung der anerkannten Regeln der
Technik bei der Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsaufträgen. Das
TIME haftet nicht für Folgeschäden, die durch Benutzung des Ergebnissesentstehen, wobei Ziffer 7.2 unberührt bleibt. Die Haftung des TIME wird auf sechs
Monate nach Übergabe des Entwicklungsergebnisses begrenzt.
7.3 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei
Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei vorsätzlichen oder groß
fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Auftraggeber ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Weitergehende oder andere als in Abschnitt 7 geregelten Ansprüche des
Auftraggebers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

 

8. Allgemeine Haftungsbeschränkung


8.1 Das TIME haftet unbeschränkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet TIME – außer im Falle der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf
den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu
einem Betrag von € 20.000,-.
8.3 Die Haftung für mittelbare und vorhersehbare Schäden, Produktions- und
Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und
Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher
Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit – ausgeschlossen.
8.4 Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende
Haftungsbeschränkungen bzw. – Ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine
gesetzliche zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B.
gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer
verschuldensunabhängigen Garantie.
8.5 Soweit die Haftung nach Ziffern 8.2 und 8.3 ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer,
Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des TIME.

 

9. Veröffentlichungen


9.1 Das TIME und Ihre Mitarbeiter sind zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen über
die im Rahmen des Auftrags erzielten Arbeitsergebnisse berechtigt, soweit sie nur
grundsätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gegenstand haben. Während
der Auftragsdurchführung und binnen eines Jahres nach Beendigung des
Auftrags wird das TIME grundsätzlich jede Veröffentlichung zuvor mit dem
Auftraggeber abstimmen und seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden
Abstimmung anhalten.
9.2 Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit dem TIME berechtigt, die
Arbeitsergebnisse unter Nennung des TIME zu veröffentlichen.

 

10. Verwendung in der Werbung


Für Zwecke der Werbung darf der Auftraggeber die Ergebnisse des Auftrags,
auch auszugsweise oder inhaltlich verkürzt, unter Nennung des TIME nur mit
dessen Zustimmung verwenden.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand


11.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Wissen.
11.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der
Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage
bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des TIME zuständig ist. Das
TIME ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

 

12. Kündigung


12.1 Im Falle einer wirksamen Kündigung wird das TIME dem Auftraggeber das bis
dahin erreichte Ergebnis innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses Zug um Zug gegen die nach Maßgabe der Ziff. 10.2 vom
Auftraggeber zu leistenden Zahlungen übergeben.
12.2 Soweit der Auftraggeber vor Beginn der Auftragsausführung kündigt, hat das
TIME Anspruch auf Zahlung in Höhe von 10 % der Gesamtauftragssumme. Bei
Kündigung nach Aufnahme der Ausführungsarbeiten hat der Auftraggeber einen
zeitanteiligen Teilbetrag der vereinbarten Gesamtauftragssumme zuzüglich 10 %
der Gesamtauftragssumme an das TIME zu zahlen. Soweit im Zeitpunkt der
Kündigung mehr als 80 % der vereinbarten Auftragszeit verstrichen sind, entfällt
der 10 %-ige Zuschlagsbetrag. Die vorgenannten Zahlungspflichten entstehen
nicht, wenn das TIME die Beendigung des Vertrages zu vertreten hat. Dem
Auftraggeber steht es zudem offen, zu beweisen, dass die Pauschale
unangemessen hoch ist.

 

13. Sonstiges


13.1 Alle auf Abschluss, Änderung oder Beendigung des Vertrages gerichteten
Willenserklärungen bedürfen der Textform.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

14. Salvatorische Klausel


Sollte eine individuelle Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

 

Stand April 2021

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